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   VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18   

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VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18 (https://dejure.org/2023,11201)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05.05.2023 - 9 K 945/18 (https://dejure.org/2023,11201)
VG Cottbus, Entscheidung vom 05. Mai 2023 - 9 K 945/18 (https://dejure.org/2023,11201)
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  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - entschieden, dass die Absenkung des Versorgungsniveaus verfassungsgemäß sei und nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße.

    Art. 33 Abs. 5 GG erfordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn. 107).

    Denn es gibt nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn. 108).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Absenkung des Versorgungsniveaus verfassungsgemäß ist und nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Versorgungsbezüge betragen müsste (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Ls. 1).

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Die gemeinschaftsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hat indessen ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen besoldungsrechtliche Konsequenzen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - ZTR 2004, 137; Franke, Anmerkung - Seite 4 von 5 - zu EuGH, Urteil vom 9. September 2003, a.a.O. S. 99).

    Danach dürfen die regelungsbefugten Organe keine Vorschriften über das Arbeitsentgelt erlassen (vgl. auch BAG, Urteil vom 5. Juni 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris Rn. 107).

    Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris Rn. 138-139).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Deren Regelung bleibt ausschließlich dem nationalen - öffentlichen oder privatautonomen - Recht vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - juris Rn. 12-18).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 3.16

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht haben in späteren Entscheidungen die Fortgeltung dieser Grundsätze ausdrücklich bestätigt: Die unionsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hindert die Mitgliedstaaten demnach nicht daran, diesen Dienst besoldungsrechtlich, d.h. bei der Vergütung, anders zu behandeln als Volldienst (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05 - juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - BVerwG 2 C 3.16 - juris Rn. 19 ff.).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963, Rn. 48; Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-150/02, Jaeger, Rn. 63, ZBR 2004, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 7.03 - PersR 2004, 106).
  • LSG Bayern, 26.02.2013 - L 1 R 407/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2008 durch § 1 der

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten (vgl. BayLSG, Urteil vom 26. Februar 2013 - L 1 R 407/11 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Die Versorgungsregelung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - juris; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 - juris Rn. 69).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963, Rn. 48; Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-150/02, Jaeger, Rn. 63, ZBR 2004, 93; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 7.03 - PersR 2004, 106).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
    Die Versorgungsregelung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - juris; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 - juris Rn. 69).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • VG Schleswig, 25.01.2002 - 11 A 126/00

    Mehrarbeit; Teilzeitbeschäftigung

  • VG Cottbus, 13.09.2022 - 9 K 2091/16
  • VG Stade, 29.04.2002 - 3 A 357/01

    Ausbildungszeiten; Auslegung; Pflichtversicherungszeiten; ruhegehaltfähige

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2008 - 5 LA 215/04

    Anwendung der Vorschriften des Laufbahnrechts zur Zeit der Ausbildung des Beamten

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • BVerfG, 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05

    Versagung von Versorgungsbezügen nach Ausscheiden eines Beamten aus dem

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als

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